Rechtsprechung
LAG Niedersachsen, 09.09.2010 - 5 Sa 633/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Sonderurlaub als für die Besitzstandszulage gemäß § 9 TVÜ-L unschädliche Unterbrechung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 9 Abs. 4 S. 1 TVÜ-L; § 28 TV-L
Besitzstandszulage nach Übergangsrecht bei Sonderurlaub zum maßgeblichen Zeitpunkt; Sonderurlaub als unschädliche Tätigkeitsunterbrechung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Besitzstandszulage nach Übergangsrecht bei Sonderurlaub zum maßgeblichen Zeitpunkt; Sonderurlaub als unschädliche Tätigkeitsunterbrechung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
TVÜ-L § 9 Abs. 4 S. 1; TV-L § 28
Besitzstandszulage nach Übergangsrecht bei Sonderurlaub zum maßgeblichen Zeitpunkt; Sonderurlaub als unschädliche Tätigkeitsunterbrechung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hannover, 10.03.2010 - 8 Ca 434/09
- LAG Niedersachsen, 09.09.2010 - 5 Sa 633/10
- BAG, 24.05.2012 - 6 AZR 586/10
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- LAG Hamm, 18.10.2007 - 17 Sa 416/07
Anspruch eines sich in einem unbezahlten Sonderurlaub befindlichen Arbeitnehmers …
Auszug aus LAG Niedersachsen, 09.09.2010 - 5 Sa 633/10
Soweit die Berufungsbegründung die Rechtsgrundsätze des LAG Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 18.10.2007, Az.: 17 Sa 416/07 - juris) bemüht, vermag dies gleichfalls nicht zu überzeugen.
- BAG, 24.05.2012 - 6 AZR 586/10
Vergütungsgruppenzulage nach § 9 TVÜ-L - Sonderurlaub aus familiären Gründen - …
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. September 2010 - 5 Sa 633/10 - wird zurückgewiesen. - LAG Niedersachsen, 01.04.2011 - 6 Sa 1252/10
Begriff des Urlaubs in Ziffer 1 der Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 TVÜ-L …
Der Sonderurlaub ist mithin als unschädlicher Unterbrechungstatbestand im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten und rechtfertigt den vom beklagten Land erklärten Widerruf der Besitzstandszulage nicht (vgl. zum Ganzen LAG Niedersachsen, 09.09.2010 - 5 Sa 633/10 - ÖAT 2011, 20).